29.03.2011
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Diskriminierung am Arbeitsplatz

Ausländerfeindlicher Mitarbeiter kaum kündbar

Ein Mitarbeiter beschimpft seine Kollegen wegen ihrer Herkunft. Der Chef greift ein. Und hört vom Arbeitsgericht Hannover: Kein Grund für eine Kündigung.

Ralf Kracke wollte ein guter Arbeitgeber sein. Deshalb hat der Geschäftsführer des hannoverschen Bauunternehmens Renziehausen einen Mitarbeiter erst abgemahnt und dann entlassen. Einen Mitarbeiter, der seine türkischen, portugiesischen und russlanddeutschen Kollegen immer wieder diskriminiert hat. Sie „Russenschweine“, „Kanaken“ oder „Ölaugen“ genannt hat.

„Er hat als Vorarbeiter die Baustelle häufiger vorzeitig verlassen, weil er mit Türken und Russen nicht mehr zusammenarbeiten wollte.“ So schildert Kracke die Geschichte zu dem Fall, in dem er als Beklagter vor dem hannoverschen Arbeitsgericht unterlag.


Der Mitarbeiter hat im Prozess zugegeben, einen türkischstämmigen Kollegen mehrmals „Ölauge“ genannt zu haben. In dieser Bezeichnung sah das Gericht jedoch keinen wichtigen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Laut Urteilsbegründung ist der Begriff „nicht allzu bekannt“ und stellt damit „keine grobe Beleidigung“ dar. Das Gericht stützt sich unter anderem auf einen ehrenamtlichen Richter, der mit verhaltensauffälligen Jugendlichen türkischer und arabischer Herkunft arbeitet. Ihm war der Begriff nicht bekannt. Ein Sachverständigengutachten hielt das Gericht nicht für notwendig.

Wie andere diese Wortwahl bewerten und was Experten zu dem Urteil sagen, lesen Sie auf Seite 2

 
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1 Kommentar zu "Ausländerfeindlicher Mitarbeiter kaum kündbar"

  1. Christoph Hensel - 30.03.2011, 11:12 Uhr (Kommentar melden)

    Ich hoffe, dass das LG einen klaren Blick hat und dort die Ehrenamtlichen nicht so versagen. Wäre da in der Kammer passiert in der ich beisitze, wäre der geflogen.