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Recht

Anfahrtskosten nie mehr ohne Vorwarnung!

Fahrtkosten dürfen Handwerker ihren Kunden in Rechnung stellen. Doch die Rechtslage hat sich verschärft. 5 Tipps, was Sie jetzt beachten müssen.

Anfahrtskosten sorgen immer wieder für Ärger zwischen Handwerkern und Verbrauchern. Der Streitpunkt: Darf ein Unternehmen die Anfahrt in Rechnung stellen, ohne den Kunden vorher darüber zu informieren? In der Vergangenheit konnten Handwerker dabei auf verständnisvolle Richter hoffen – und auf eine Rechtsprechung, die einen gewissen Spielraum ließ.

Damit ist es jetzt vorbei: „Unternehmer sind dazu verpflichtet, Verbraucher vor oder spätestens bei Vertragsabschluss über die Höhe der Liefer- und Anfahrtskosten zu informieren. Sonst besteht kein Anspruch auf diese Kosten“, sagt Rechtsanwalt Hans-Georg Krahl von der Kanzlei Schindhelm in Hannover. „Auf die ganzen alten Urteile kann man sich heute jedenfalls nicht mehr berufen“, warnt der Jurist.

Diese Regelung findet sich in Paragraf 312 a BGB und gilt schon seit Mitte 2014. Sie wurde zusammen mit dem neu gestalteten Widerrufsrecht erlassen. Das sei wahrscheinlich auch der Grund, warum viele Handwerker die Fahrtkostenregelung noch nicht kennen, vermutet Krahl: „Das Widerrufsrecht hat so weitreichende Folgen, da sind die Anfahrtskosten einfach untergegangen.“

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Worauf Sie achten müssen, erklärt der Experte hier:

1. Entscheiden Sie sich, wie Sie abrechnen wollen

Abrechnen sollten Sie die Fahrtkosten unbedingt, rät Krahl. „Diese Kosten würde ich nicht einfach unter den Tisch fallenlassen.“ Die Abrechnung sollte die Fahrtkosten decken, oder zumindest einen erheblichen Teil, ohne die Kunden „gleich auf die Barrikaden zu treiben“.

Die Fahrtkosten setzen sich zusammen aus den Lohnkosten der Mitarbeiter während der Fahrtzeiten und den Fahrzeugkosten. Die Fahrzeugkosten je Kilometer ergeben sich aus dem Verbrauch und den anteiligen Kosten für Anschaffung und Unterhalt (Versicherungen, Reparaturen und Wartung).

Sie können frei entscheiden, ob Sie Fahrzeugkosten und Fahrtzeiten genau abrechnen oder beides in einer Pauschale zusammenfassen. Rechtsanwalt Krahl neigt zur praktischen Pauschale: „Ich würde nach Entfernungskilometern staffeln, zum Beispiel 5, 25 und 50 Kilometern und dabei die durchschnittlichen Fahrtzeiten und Fahrzeugkosten einkalkulieren.“ Hilfe bei der Kalkulation Ihrer Anfahrtskosten bietet unser kostenloser handwerk.com-Anfahrtskostenrechner.

2. Informieren, bevor es losgeht

Egal ob Pauschale oder detaillierte Aufstellung: Verbraucher müssen die Anfahrt nur bezahlen, wenn sie vor Vertragsabschluss über die Höhe informiert wurden. Deswegen gehören die Fahrtkosten in das Angebot und in den Vertrag – bevor es losgeht. Zum Beispiel so:

„Für die Fahrtkosten zwischen Betrieb und Kunde berechnen wir gemäß unserer Entfernungspauschale X Euro pro Termin. Für diesen Auftrag wird 1 Termin erforderlich sein.“

Wer lieber ganz genau nach Kilometern und Zeit abrechnet, muss das auch entsprechend detailliert im Angebot und Vertrag ankündigen. „Wichtig ist, dass der Kunde vor dem Auftrag weiß, was ihn die Anfahrt kostet“, sagt Krahl.

3. Unsicher, wie viele Anfahrten?

Falls Sie noch nicht genau sagen können, ob Sie zwei oder drei Termine beim Kunden brauchen, müssen Sie ihn auch darüber informieren. „Der Kunde muss selbst ausrechnen können, was maximal auf ihn zukommt“, sagt Krahl. Also zum Beispiel so: „Für die Fahrtkosten zwischen Betrieb und Kunde berechnen wir gemäß unserer Entfernungspauschalen X Euro pro Termin. Für diesen Auftrag werden mindestens 2 Termine erforderlich sein, unter Umständen können aber auch 3 oder 4 Termine erforderlich sein.“

Wer das vergisst, kann auch nur die vertraglich vereinbarten Fahrtkosten geltend machen. Die einzige Chance auf die Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten besteht dann noch, wenn der Auftrag unerwartet größere Dimensionen annimmt: Ihr Kunde hat Zusatzwünsche? Dann vereinbaren Sie diese zusammen mit den weiteren Fahrtkosten in einem Nachtrag. Ihre Arbeit liegt um mehr als 15 Prozent über dem Angebot, weil sich vor Ort unvorhersehbare Probleme ergeben? Dann informieren Sie Ihren Kunden schriftlich darüber wie auch über die zusätzlichen Fahrtkosten – und fragen ihn, ob Sie weitermachen sollen.

4. Kurzfristige Aufträge absichern

Auch bei kurzfristigen telefonischen Aufträgen – zum Beispiel bei Notfällen und kurzfristigen Reparaturen – sollten Sie Ihre Kunden vorher genau informieren. Krahl empfiehlt, die Kunden bei solchen Aufträgen immer gleich am Telefon über die voraussichtlichen Kosten und Anfahrtskosten zu informieren. „Und dann würde ich mir den Auftrag samt Fahrtkosten und Verzicht auf das Widerrufsrecht vom Kunden schriftlich bestätigen lassen, sobald ich dort bin.“

5. Mehrere Kunden nacheinander abrechnen

Wen Sie verschiedene Kunden nacheinander anfahren, müssen Sie die Fahrtkosten entsprechend aufteilen. „Jeder muss nur für das zahlen, was er ausgelöst hat“, sagt Krahl. Also zahlt Kunde A für die Anfahrt vom Betrieb. Geht es danach weiter zu B, so zahlt der die Strecke von A nach B und die Rückfahrt in den Betrieb.

Schwierig könnte es allerdings werden, diese Touren schon bei Auftragsvergabe genau vorherzusagen und Kunden entsprechend genau über die Fahrtkosten zu informieren. „Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich vor Vertragsabschluss immer erst einmal die Strecke zwischen Betrieb und Kunde ansetzen.“ Fällt der Posten durch eine Tour später geringer aus, werde sich sicher kein Kunde beschweren.

Geschäftskunden: Alles bleibt, wie es ist

Ziel dieser Neuregelungen sei „Transparenz für die Verbraucher“, erklärt Krahl. Privatkunden sollen vor Vertragsabschluss wissen, welche Kosten auf sie zukommen. Dieses Problem gibt es bei Geschäftskunden nicht: Sie fallen nicht unter den Verbraucherschutz. Und außerdem galt dort schon immer: Fahrtkosten können „nach der Verkehrssitte“ nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

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