Der Fall: Eine als Servicekraft angestellte Frau erkrankte an einem Nervenleiden. Nach sechs Wochen stellte ihr Arbeitgeber, wie gesetzlich geregelt, die Lohnfortzahlung ein. Nach einigen Monaten schickte die Mitarbeiterin eine neue Erstbescheinigung an ihren Arbeitgeber und verlangte eine weitere Lohnfortzahlung. Sie sei nach Ausheilung des Nervenleidens erneut erkrankt. Diesmal handele es sich um ein Krebsleiden. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, die Frau zog vor Gericht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied im Sinne des Arbeitgebers. Grundsätzlich sei es zwar so, dass mit einer neuen Krankheit auch wieder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe, so die Richter.
Doch wenn Zweifel daran bestünden, dass die Erkrankungen tatsächlich zeitlich aufeinander folgten, müsse die Arbeitnehmerin diese Zweifel ausräumen. Da die Frau zwischen ihren Erkrankungen nicht gearbeitet hatte, könne der Arbeitgeber zu Recht die erneute Krankschreibung in Frage stellen.
Der Servicekraft war es nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. So habe sie nicht belegen können, dass das Nervenleiden tatsächlich ausgeheilt war. Stattdessen sei anzunehmen, dass die Behandlung wegen der Chemotherapie unterbrochen werden musste. Zudem habe sich bereits während der ersten Erkrankung der Verdacht auf ein Krebsleiden bestätigt. Die Krankheiten hätten sich überlappt, daher bestehe kein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung. (Urteil vom 13. Juni 2023, Az. 2 Sa 20/23)
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